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Beiträge

Erwachsene Tackle

€220

ab 18 Jahre

Erwachsene Tackle – Ermäßigt

€196

Schüler, Studenten, Azubis bis max. 26 Jahren und Arbeitslose *

Erwachsene Flag

€120

ab 18 Jahre

Jugendliche

€120

bis 18 Jahre

Cheerleader

€120

Förderer

€120/€25

mit Stimmrecht/ ohne Stimmrecht

*Zur Annerkennung ist ein Nachweis erforderlich

Familien ab 3 Mitgliedern : Höchster Beitrag 100 %, 2. und 3. jeweils 50%

Satzung

Die Kündigung muss bis zum 31.10. des laufenden Kalenderjahres schrifich beim Vorstand per Mail an vorstand@duesseldorf-bulldozer.de eingegangen sein, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

Satzung

Düsseldorf Bulldozer 1979 e.V.
Vereinsregistereintragung: Nr. 5827 AG Düsseldorf Stand : 25. November 2017

§1 Name und Sitz

1.) Der am 29.09.1979 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen American Football Club 1979 e.V. „Bulldozer“.

2.) Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§2 Zweck des Vereins

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des Sports sowie die Jugendarbeit.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Aus dem Status der Mitgliedschaft entstehen keinem Mitglied Ansprüche auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§3 Mitgliedschaft, Ausschluss von Mitgliedern

1.) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins, erwachsene Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit aktivem und passivem Wahlrecht und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein. Die passive Mitgliedschaft beeinhaltet kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, müssen aber keine Beiträge leisten.

2.) Rechts- und Ordnungsmaßnahmen:
Ein Mitglied kann durch die Entscheidung des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder gegen Beschlüsse des Gesamtvorstandes verstoßen hat,
seine sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Pflichten über längere Zeit nicht erfüllt, insbesondere trotz zweimaliger Anmahnung des Mitgliedsbeitrages oder der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen nicht gezahlt

3.) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4.) Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht seine Mitgliedschaft.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.  Jedes  Mitglied  ist   angehalten,   einen   Ehrenkodex   zu unterzeichnen. Dieser  Ehrenkodex  wird  zusammen  mit  den Anmeldeunterlagen  ausgehändigt.  Bei  Minderjährigen  ist   die   Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung und zur Unterzeichnung des Ehrencodices erforderlich.

3.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tode des Mitglieds,
  • durch den fristgemäßen Austritt des Mitglieds,
  • durch Ausschluss aus dem Verein gem. §3 Nr. 2,
  • durch Auflösung des Vereins

2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens acht Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.

3.) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

§6 Beiträge

1.) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge sind als Bringschuld einmal jährlich im voraus, spätestens aber bis zum 31. Januar jeden Jahres, zu entrichten. In Härtefällen kann Ratenzahlung vereinbart werden.

2.) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sind in einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung festgelegt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand
  • die Jugendversammlung (Vereinsjugendtag)
  • der Ältestenrat

§9 Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden (President), im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden (Vice President), mindestens einmal pro Kalenderjahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Abweichend davon kann die Ladung auch per e-mail bis 21 Tage vor Einladungsfrist erfolgen. Der Angeschriebene muss den Erhalt der Einladung innerhalb von 3 Werktagen bestätigen. Die schriftliche Einladung kann nicht unterbleiben, wenn nach Einladung per e-mail ein Antrag auf Satzungsänderung gestellt wird.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder bei Vorliegen von Gründen, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt schriftlich.

3.) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4.) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

5.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

7.) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem / der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

8.) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes
  • Bestätigung des Jugendvorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§10 Vorstand

1.) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden (President)
  • dem/der 2. Vorsitzenden (Vice President)
  • dem/der Kassenwart/in (Financial Director)
  • dem/der Pressewartin (Public Relations Director)
  • dem/der Jugendwart/in (Youth Project Director)
  • dem/der Damenwart/in (Project Coordinator Ladies)
  • dem/der Sportwart/in (Event Coordinator)

2.) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende (President), der/die 2. Vorsitzende (Vice President) und der/die Kassenwart/in (Financial Director). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind je zwei dieser Vorstandsmitglieder berechtigt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins, soweit nicht satzungsgemäße Rechte anderer Vereinsorgane entgegenstehen. Dabei wird er von den Mitgliedern des Gesamtvorstands unterstützt.

3.) Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der  Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis nach dessen Entlastung ein neuer gewählt ist. die Wahlperiode für den Vorstand beträgt zwei Jahre.Sieht sich ein Teil oder der gesamte Vorstand während der Amtszeit (bis zur ordentlichen Neuwahl) nicht mehr in der Lage die Geschäfte des Vereins fortzuführen, muss der verbleibende Vorstand dem Rücktritt des Teiles zustimmen und kommissarisch einen neuen Vorstand oder Vorstandsteil bestimmen.Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung  ist damit nicht ersetzt oder aufgehoben.

4.) Der/die 1. Vorsitzende (President), im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende (Vice President), beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

7.) Der Vorstand kann sich bei Bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptamtlicher Kräfte (Geschäftsstelle, Geschäftsführer/in) bedienen.

8.) Der Ältestenrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt,
Der Ältestenrat bleibt so lange im Amt, bis nach dessen Entlastung ein neuer gewählt ist. die Wahlperiode für den Ältestenrat beträgt zwei Jahre.
Sieht sich ein Teil oder der gesamte Vorstand während der Amtszeit (bis zur ordentlichen Neuwahl) nicht mehr in der Lage die Geschäfte des Vereins fortzuführen, so kann der verbleibende Vorstand den Ältestenrat kommissarisch in den Vorstand ernennen um handlungsfähig zu bleiben.

§11 Jugend des Vereins

1.) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2.) Alles weitere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§12 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§13 Auflösung des Vereins

1.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Düsseldorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

2.) Als Liquidatoren werden der/die 1. Vorsitzende (President) und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

§14 Ehrenzeichen

1.) Der Verein verleiht durch den geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand, der auch das Vorschlagsrecht hat, als Ehrenzeichen die Silberne und die Goldene Vereinsnadel.

2.) Die Silberne Ehrennadel wird nach 20 Jahren, die Goldene Ehrennadel nach 30 Jahren Mitgliedschaft verliehen. Sie können auch unabhängig von der Zeit der Mitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein am Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden; dabei setzt der Erwerb der Goldenen Ehrennadel den Besitz der Silbernen Ehrennadel voraus.

§15 Ältestenrat

1.) Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Kontrolle der satzungsgemäßen Arbeit aller Organe und Gremien
  • Durchführung der Wahl des Ältestenrat-Vorstands
  • Repräsentationsaufgaben im Auftrag des Vorstands
  • Schlichtung bei

2.) Der Ältestenrat hat folgende Rechte:

  • Teilnahme ohne Stimmrecht an allen Sitzungen. Das Stimmrecht beschränkt sich auf Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung.
  • Einberufung von Vorstandssitzungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen zur Wahrung der satzungsmäßigen Aufgaben.
  • Vertretung des Vorstandes bei Geschäftsunfähigkeit mit der Maßgabe, unverzüglich die Geschäftsfähigkeit wieder herzustellen.

3.) Der Ältestenrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3
Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, bei der Erstwahl, werden Kandidaten die mindestens 5 Jahre Mitglied sind von der Versammlung gewählt. Die Wahl erfolgt unter Berücksichtigung, dass das berufene Mitglied nicht in einem anderen Footballverein aktiv/passiv tätig ist und Mitglied bei den Düsseldorf Bulldozer ist.
Die Mitglieder des Ältestenrates wählen ihren Vorsitzenden für die Dauer von 3 Jahren selbst. Wiederwahl ist zulässig.
16 Redaktionell und gesetzlich erforderliche Änderung der Satzung
Der geschäftsführende Vorstand darf Änderungen der Satzung, die aus redaktionellen Gründen für die Eintragung in das Vereinsregister oder aus zwingenden gesetzlichen Gründen erforderlich werden, mit Zustimmung des Gesamtvorstandes vornehmen.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2017

Düsseldorf Bulldozer 1979 e.V.
Vereinsregistereintragung: Nr. 5827 AG Düsseldorf

§1 Beiträge, Fälligkeit

1.) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Die Mitgliedsbeiträge sind als Bringschuld einmal jährlich im voraus, spätestens aber bis zum 31. Januar jeden Jahres, zu entrichten. für nach diesem Termine eines Kalenderjahres eingetretene Mitglieder gilt entsprechend die Frist von 31 Kalendertagen.

2.) Später im Kalenderjahr eingetretene Mitglieder zahlen inklusive des aktuellen Quartals für jedes verbleibende Quartal des Kalenderjahres ¼ des für sie geltenden Mitgliedsbeitrages.

3.) In Härtefällen, über deren Qualifikation der Vorstand entscheidet, kann Ratenzahlung vereinbart werden.

§2 Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

1.) Die Aufnahmegebühr beträgt derzeit 20,00 € und ist mit Abgabe der Beitrittserklärung zu entrichten.

2.) Die Mitgliedsbeiträge sind derzeit wie folgt gestaffelt:

  • Aktive Seniorenbereich / Vollzahler………………………. 220 € jährlich
  • Aktive Seniorenbereich / ermäßigt bis 26 Jahre…….. 196 € jährlich
  • Erwachsene ab 18 Jahre bei den Flags……………….. 120 € jährlich
  • Aktive Juniorenbereich……………………………………………. 120 € jährlich
  • Aktive Cheerleader………………………………………………….. 120 € jährlich
  • Passive Mitgliedschaft mit Stimmrecht…………………… 120 € jährlich
  • Passive Mitgliedschaft ohne Stimmrecht…………………. 25 € jährlich


3.) Wenn mehr als 2 Personen einer Familie Mitglied im Verein sind, kann man den Familienbeitrag beantragen. Beim Familienbeitrag wird der höchste Beitrag voll fällig und die anderen beiden zur Hälfte fällig. Diese Form des Beitrags bedarf der Abstimmung mit dem Vorstand.

§3 Umlagen

Der Verein kann notwendige Umlagen festsetzen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

§4 Neufestsetzung und Wegfall von Gebühren, Beiträgen und Umlagen

Änderungen hierzu bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2017

Jugendordnung

Düsseldorf Bulldozer 1979 e.V.

Vereinsregistereintragung: Nr. 5827 AG Düsseldorf

  • Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der Düsseldorfer Bulldozer sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitarbeiter/innen der Jugendabteilung.

  • Aufgaben

1.) Die Jugend der Düsseldorf Bulldozer führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

2.) Aufgabe der Jugend der Düsseldorfer Bulldozer sind insbesondere:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
  1. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
  2. Erziehung zur   kritischen   Auseinandersetzung  mit    der   Situation   der Jugendlichen in der Gesellschaft,
  3. Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
  4. Zusammenarbeit mit    anderen   öffentlichen  und   freien   Trägern    der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen,
  5. Pflege der internationalen Verständigung.
  • Organe

Organe der Jugend der Düsseldorfer Bulldozer sind:

  1. die Vereinsjugendtage,
  2. der Vereinsjugendausschuß.
  • Vereinsjugendtag

1.) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche oder außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend der Düsseldorf Bulldozer. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

2.) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

  1. Festlegung der Richtlinien für Tätigkeiten des Vereinsjugendausschusses,
  1. Entgegennahme der     Berichte     und    des     Kassenabschlusses    des Vereinsjugendausschusses,
  2. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  3. Entlastiung des Vereinsjugendausschusses,
  4. Wahl des Vereinsjugendausschusses,
  1. Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat,
  2. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

3.) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird vom Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4.) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend dies erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuß beantragt.

5.) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Er wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

6.) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

7.) die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahre vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

  • Vereinsjugendausschuss

1.) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

  1. dem/der 1. Jugendwart/in (Youth Project Director),
  2. dem/der 2. Jugendwart/in (Youth Project Coordinator),
  3. 2 Jugendvertreter/innen  je    Mannschaft,   die       Zt.    der  Wahl    noch Jugendliche sind.

2.) Der/die 1. Jugendwart/in (Youth Project Director) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, das die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

3.) Der/die 1. Jugendwart/in (Youth Project Director) und der/die 2. Jugendwart/in (Youth Project Coordinator) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

4.) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

5.) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

6.) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

7.) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist von dem/der

  1. Jugendwart/in eine Sitzung binnen zwei Wochen

8.) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

9.) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

  • Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2017